Última entrega de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 6/2012 (November 2012).
Abhandlungen:
-D. Einsele: Kapitalmarktrechtliche Eingriffsnormen – Bedarf die Rom I-Verordnung einer Sonderregel für harmonisiertes europäisches Recht?, S. 481Kapitalmarktrechtliche Vorschriften stellen häufig Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 der Rom I-Verordnung dar. Allerdings erfüllen drittstaatliche kapitalmarktrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO und sind daher selten anwendbar. Fraglich ist indes, ob für kapitalmarktrechtliche Vorschriften von EU/EWR-Staaten anderes gilt, soweit die Regelungen auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen. Da die maßgeblichen europäischen Richtlinien die Zuständigkeit für die Regelung kapitalmarktrechtlicher Fragen zwischen den Mitgliedstaaten aufteilen und diesen zuweisen, haben die anderen Mitgliedstaaten die einschlägigen Umsetzungsregelungen des jeweils zuständigen Mitgliedstaats anzuwenden bzw. zu berücksichtigen. Dies gilt ungeachtet des ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts und könnte in Erwägungsgrund 40 der Rom I-VO klargestellt werden.-S. Leible/M. Müller: Die Anknüpfung der Drittwirkung von Forderungsabtretungen in der Rom I-Verordnung, S. 491Der Beitrag befasst sich mit der Forderungsabtretung nach Art. 14 Rom I-VO. Der Fokus liegt auf den Drittwirkungen der Abtretung. Die in Art. 27 Abs. 2 Rom I-VO vorgesehene anstehende Überarbeitung der Rom I-VO hinsichtlich der Drittwirkungen einer Abtretung liefert den Anlass der Diskussion, welches Recht bei internationalen Abtretungen in dieser Hinsicht anwendbar sein sollte. Der Beitrag diskutiert im Wesentlichen eine Anknüpfung an den Zedentensitz, das Forderungsstatut oder das Zessionsgrundstatut. Die abschließende Abstimmung innerhalb der Spezialkommission zwischen den Optionen spiegelt die fortbestehende Vielfalt der Meinungen wider.
Entscheidungsrezensionen:
-M. Grünberger: Relative Autonomie und beschränkte Einheitlichkeit im Gemeinschaftsmarkenrecht (EuGH, S. 531), S. 500Mit der Gemeinschaftsmarke hat das Unionsrecht ein spezifisches und im gesamten Gebiet der Union einheitlich wirkendes supranationales Immaterialgüterrecht geschaffen. Für die Durchsetzung dieses Rechts ist das Gemeinschaftsmarkensystem in verfahrens-, kollisions- und sachrechtlicher Hinsicht zu großen Teilen auf die Ergänzung durch mitgliedstaatliches Recht angewiesen. Der EuGH hat zwei wichtige Fragen aus dem daraus entstehenden Spannungsverhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht geklärt: (1.) Die Entscheidung eines international für die gesamte Union zuständigen Gemeinschaftsmarkengerichts wirkt im Grundsatz im gesamten Gebiet der Union. Die territoriale Reichweite des Verbots ist aus zwei Gründen zu beschränken: verfahrensrechtlich, wenn der Rechtsinhaber seinen Antrag einschränkt und materiellrechtlich, wenn die Benutzung des fraglichen Zeichens die Funktionen der Gemeinschaftsmarke nicht im gesamten Gebiet der Union beeinträchtigt. (2.) Das Gemeinschaftsmarkengericht ist unionsrechtlich dazu verpflichtet, Zwangsmaßnahmen zur Sicherung des Verbotsanspruchs anzuordnen. Diesen kommt dieselbe territoriale Wirkung wie dem Verbotsausspruch zu. Der Beitrag beantwortet die offen gebliebenen Fragen, welches Gericht für die Androhung und Festsetzung der Zwangsmaßnahme zuständig ist und wie vom Gemeinschaftsmarkengericht festgesetzte Zwangsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstat zu vollstrecken sind.-P. Schlosser: Todesstoß für ergänzende Vertragsauslegung von AGB in Verbraucherverträgen? (EuGH, S. 536), S. 507Der Schwerpunkt der Entscheidung und gleichzeitig ihre verdeckte Sprengkraft liegen in der Antwort auf die zweite Vorlagefrage. Es geht um das in der Gerichtspraxis häufig auftretende Problem, was aus einem auf der Basis allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrag wird, wenn einzelne oder mehrere seiner Bestimmungen der Inhaltskontrolle verfallen. Meist entfällt in der Tat die fragliche Bestimmung ersatzlos und das für den Vertragstyp vorgesehene oder im allgemeinen Schuldrecht stehende objektive Recht tritt an ihre Stelle, etwa die Haftung für Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit bei Wegfall einer Haftungsbeschränkungsklausel. Undifferenziert durchgehalten, führt ein solcher Ansatz gelegentlich aber zu unvertretbaren Ergebnissen, etwa zu maßlosen Zufallsgeschenken für hunderttausende von Verbrauchern. Daher hatte das spanische Recht dem Richter eine Ermessensbefugnis (und nicht etwa, wie in manchen sprachlichen u.a. der deutschen Fassung des Urteils gesagt zu sein scheint: eine zwingende Anweisung) zur Vertragsanpassung eingeräumt, die es mit „facultades moderadoras“ bezeichnet.Verfasser kritisiert vor allem die ganz enge Ausrichtung auf die „abschreckende Wirkung“ die von dem Risiko der Nichtigkeit einer „missbräuchlichen“ Klausel auszugehen habe (im Englischen: „dissuasive effect“), und damit zusammenhängend den Mangel an rechtsvergleichendem Interesse an der sehr feinfühlig differenzierten Lösung, die verschiedene nationalen Rechte, besonders das deutsche, durch das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung gefunden haben. Er postuliert daher die Notwendigkeit einer engen Auslegung des Urteils, das nur die „Abänderung“ (in der spanischen Originalsprache des Urteils: „atribuye al juez nacional […] la facultad de integrar dicho contrato modificando el contenido de la cláusula abusiva“) einer „missbräuchlichen“ Klausel durch den Richter als mit der Klauselrichtlinie unvereinbar erklärt.Es muss daher auch in Verbraucherverträgen weiterhin Folgendes zulässig sein:1. Die nationalen Umsetzungsrechte sind z.T. viel strenger als die Richtlinie. Daher ist es sehr leicht möglich, dass eine Klausel der Inhaltskontrolle verfällt, ohne i.S.d. Richtlinie „missbräuchlich“ zu sein. Dann ist das nationale Gericht an die Handhabung der Richtlinie durch den EuGH nicht gebunden. Da der nationale Richter darüber befindet, ob eine Klausel i.S.d. Richtlinie rechtsmissbräuchlich ist, braucht auch in diesem Zusammenhang die Frage dem EuGH nicht vorgelegt zu werden.2. Der Gerichtshof verweist ausdrücklich auf „das gesamte innerstaatliche Recht unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden“. Da im deutschen und im österreichischen Recht die Handhabung eines um die unzulässige Bestimmung bereinigten Vertrags dogmatisch nicht durch gestaltenden Richterspruch, sondern mittels ergänzender Vertragsauslegung geschieht, ist diese vom Luxemburger Verdikt nicht betroffen.3. Das Hauptargument des Gerichtshofs ist es, man müsse im Interesse des Verbraucherschutzes die Umsetzung der Richtlinie „abschreckend“ handhaben. Es sind aber viele Situationen denkbar, wo eine lückenfüllende Arbeit eines Richters als Notlösung für eine Situation dient, ohne dass von jener Arbeit eine Minderung der für nötig befundenen abschreckenden Wirkung ausgehen könnte. Dann kann der Richter – EU-rechtlich – weiterhin Ersatzlösungen aufbauen. Das gilt vor allem, wenn sich der Verwender loyal an die bisherige Rechtsprechung angepasst hat, diese aber später verschärft wird, oder wenn die Bestimmung von Hauptleistungspflichten verworfen werden muss, weil sie nicht klar genug ist.4. Die Entscheidung steht dem nicht entgegen, dass eine Klausel nur teilweise für unzulässig erklärt wird, auch wenn dies eine geringfügige, inhaltlich neutrale grammatikalische Anpassung des Textes des Klauselwerkes bedingt.-C. Heinze/S. Heinze: Die Löschung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften aus dem deutschen Handelsregister (OLG Frankfurt, S. 543), S. 516Unter welchen Voraussetzungen kann die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft aus dem deutschen Handelsregister gelöscht werden – dieser Frage geht die Besprechung einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom Mai 2010 nach, in der mit Recht eine Löschung der Zweigniederlassung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG abgelehnt wurde. Ausschlaggebend sind dabei nicht in erster Linie die Maßgeblichkeit fremden Gesellschaftsrechts für das Erlöschen der Gesellschaft oder die rechtliche Unselbständigkeit der Zweigniederlassung, sondern vor allem der Umstand, dass das Ziel von § 394 FamFG durch eine Löschung der Zweigniederlassung nicht erreicht werden kann. Von diesem Ergebnis ist – entgegen dem dictum des Senats – auch bei deutschem Insolvenzstatut keine Ausnahme zu machen, weil zumindest die Registerlöschung und wohl auch die Beendigung der Gesellschaft nicht insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ausländische Zweigniederlassungen gegenüber den Löschungsverfahren des Registergerichts immun wären. Möglich ist eine Amtslöschung nach der Auffangregelung des § 395 FamFG, wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat gelöscht wurde, wenn die Zweigniederlassungseigenschaft weggefallen ist und wenn eine grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt ist. Zudem ist das Register umzuschreiben, wenn eine ausländische Gesellschaft nach Erlöschen im ausländischen Register als Restgesellschaft zur Liquidation des deutschen Vermögens fortbesteht.-B. Heiderhoff: Der gewöhnliche Aufenthalt von Säuglingen (OLG Celle, S. 544, und VG Berlin, S. 548), S. 523Deutschland kennt für den Erwerb der Elternschaft teils strengere Voraussetzungen als andere Staaten, sei es bei gleichgeschlechtlichen Paaren, sei es bei Einsatz einer Leihmutter, die etwa in Indien möglich ist. Wenn Eltern sich in diese Staaten begeben, um dort die rechtliche Elternschaft für Kinder zu erwerben, muss bei der Rückkehr Art. 19 EGBGB angewendet werden. Im Rahmen des Art. 19 EGBGB kann es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Säuglings oder Kindes ankommen. Wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt des Säuglings in Abhängigkeit von seinen rechtlichen Eltern bestimmen will, gelangt man in einen Zirkelschluss.Handelt es sich bei dem ausländischen Staat um einen EU-Mitgliedstaat, fragt sich, ob außerdem das Anerkennungsprinzip eingreift. Wenigstens bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist das wohl nicht zwingend der Fall.Es handelt sich sowohl bei der Anerkennung der Elternstellung beider gleichgeschlechtlicher Partner als auch bei der kollisionsrechtlichen Behandlung von Leihmutterschaft nicht um isolierbare kollisionsrechtliche Probleme, sondern um grundlegende ethische Fragen, die politisch diskutiert werden müssen.-G. Schulze: Der engere gewöhnliche Aufenthalt? (OLG Oldenburg, S. 550), S. 526Die Entscheidung betrifft die im Schrifttum kontrovers behandelte Frage, ob eine Person gleichzeitig mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben kann und wenn ja, nach welchem Krite-rium einem der beiden gewöhnlichen Aufenthaltsorte der Vorrang einzuräumen ist.Die gemäß Art. 18 Abs. 4, 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 EGBGB nachehelichen Unterhalt begehrende Ehefrau besaß die norwegische Staatsangehörigkeit, ihr Mann die deutsche. Sie lebten bis zu Ihrer Trennung gemeinsam in Deutschland. Die Frau war sodann mit den 17 und 11 Jahre alten Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen und lebte in Norwegen. Der Ehe-mann hielt sich nach dem Umzug mit den Kindern teilweise in Norwegen und teilweise in Deutschland auf. Er betrieb in Deutschland mit seinem Bruder eine Diskothek. Das OLG Ol-denburg verneint einen Aufenthaltswechsel des Ehemannes nach Norwegen und damit einen dortigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Es lässt offen, ob sich die Anwendung des deutschen Rechts aus einer Gewichtung der beiden gewöhnlichen Aufenthaltsorte ergibt oder ob die Regelung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB betreffend Mehrstaater analog anzuwenden ist.Lässt sich die Zuordnung nicht klar zugunsten eines Landes treffen und führt das grouping of contacts – wie im hiesigen Fall – zu einer Pattsituation, so muss von einem mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. In entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist dann der engere der beiden Aufenthaltsorte zu bestimmen. Dabei spielen die Staatsangehörigkeit und die Kontinuität der Lebensverhältnisse eine ausschlaggebende Rolle.-D. Coester-Waltjen: Die Abänderung von Unterhaltstiteln – Intertemporale Fallen und Anknüpfungsumfang (OLG Nürnberg, S. 551), S. 528Die Entscheidung des OLG Nürnberg betrifft die Änderung von nachehelichen Unterhaltstiteln. Auf die im Anschluss an ein unter Anwendung deutschen Scheidungsrechts ergangenen Urteils hatte ein deutsches Gericht der in Deutschland lebenden Ehefrau mit deutscher und italienischer Staatsangehörigkeit nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB zugesprochen. Der inzwischen nach Italien verzogene und in zweiter Ehe mit einer Italienerin verheiratete Unterhaltsschuldner begehrte wegen einer Verminderung seiner Einkünfte, wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner nunmehr arbeitslosen Ehefrau sowie aus einigen anderen, hier nicht interessierenden Gründen und im Hinblick auf die Änderung der deutschen Unterhaltsgesetzgebung eine Änderung des Unterhaltstitels dahin, dass er weiterhin nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sei. Das OLG Nürnberg wandte auf alle Fragen deutsches Recht an. Dabei wurde allerdings die intertemporale Problematik in mehrfacher Hinsicht verkannt. Auch die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der zweiten Ehefrau des Unterhaltsschuldners nach deutschem Recht begegnet großen Bedenken. Das im materiellen Ergebnis nicht zu beanstandende Urteil zeigt, wie schwierig die Auffindung und Anwendung der intertemporalen Regelungen ist Erst nach dieser „intertemporalen Phase“ kommt es dann auf Grund der neuen Rechtsinstrumente wirklich zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung.
Rezensierte Entscheidungen
Rechtsprechungsübersicht
Blick in das Ausland:
-M. Gebauer: Forum non conveniens, ausländische Kläger und internationale Gerichtsstandsvereinbarungen (US Court of Appeals 11th Circuit, 27.3.2009 – 08-11033, und US Court of Appeals 6th Circuit, 21.12.2009 – 08-4295), S. 555Einer der Haupteinwände gegen die Doktrin des Forum non conveniens lautet, dass sie insofern einen diskriminierenden Charakter aufweist, als der Klage eines Inländers eine stärkere Vermutung für die Angemessenheit des inländischen Forums beigemessen wird als der Klage eines Ausländers. Umgekehrt wird häufig der Umstand, dass der inländische Beklagte an seinem Wohnsitz verklagt wird, nicht als Faktor für die Angemessenheit des Forums in Betracht gezogen. So verhält es sich auch in der hier besprochenen Entscheidung Cessna Aircraft des Court of Appeals für den elften Circuit, die sogar eine Vermutung aufzustellen scheint, wonach die Wahl eines US-amerikanischen Forums durch einen Ausländer nicht „for convenience“ erfolgt.Das Zusammenspiel zwischen einer Gerichtsstandsvereinbarung und der Doktrin des Forum non conveniens verdeutlicht die Entscheidung Wong v. Party Gaming des Court of Appeals für den sechsten Circuit: Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten eines ausländischen Forums kann zur Klageabweisung wegen Forum non conveniens im Inland führen. Außerdem betrifft die Entscheidung die praktisch bedeutsame und unter der Erie-Doktrin problematische Frage nach dem auf eine Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Recht im Fall der Diversity-Zuständigkeit eines Bundesgerichts. Der Court of Appeals entscheidet sich hier mit überzeugender Begründung für die Maßgeblichkeit von Bundesrecht.-D. Martiny: Beachtung ausländischer kulturgüterrechtlicher Normen im internationalen Schuldvertragsrecht (OGH, S. 553), S. 559Die Entscheidungsanmerkung analysiert ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) in einem Fall über den Verkauf eines chinesischen Kulturguts in Österreich, das angeblich illegal aus China via Hongkong importiert wurde. Während es unbestritten ist, dass die chinesischen Regeln über Kulturgüter international zwingende Bestimmungen im Sinne von Artikel 7 des Römischen Übereinkommens von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sind, ist es schwierig zu bestimmen, ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, damit diese Regeln im Rahmen des Übereinkommens erfasst werden können. Insbesondere die „enge Verbindung“ ist nur schwer zu definieren. Die Argumentation des Gerichts, dass es unter den gegebenen Umständen keine enge Verbindung gab, war richtig. Die zweite Möglichkeit des Schutzes von Kulturgütern, Sittenwidrigkeit des Vertrages nach österreichischem materiellem Recht anzunehmen, wurde ebenfalls abgelehnt und der Vertrag wurde für wirksam gehalten. Nach dem neuen Artikel 9 Abs. 3 Rom I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht kann ausländischen Eingriffsnormen unter bestimmten Bedingungen Wirkung verliehen werden, die allerdings in Fällen illegaler Exporte nicht einfach zu definieren sind. Es wird diskutiert, ob es weiterhin zulässig ist, ausländisches zwingendes Recht im nationalen materiellen Recht als Faktor für die Sittenwidrigkeit, die zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann, zu berücksichtigen.-S. Corneloup: Zur Unterscheidung zwischen Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, und dem ordre public-Vorbehalt bei internationalen Arbeitsverträgen, S. 569Die Cour de cassation entschied in einem Urteil vom 12.7.2010, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 EVÜ das von den Parteien gewählte spanische Recht auf den Arbeitsvertrag anwendbar war, und hiermit die Klage des Arbeitnehmers infolge der Kündigung des Vertrags durch den Arbeitgeber einer Verjährungsfrist von zwanzig Tagen unterlag, obwohl das französische Recht zu diesem Zeitpunkt eine dreißigjährige Verjährungsfrist kannte. Die Cour de cassation begründete diese Entscheidung damit, dass kein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen des französischen Rechts bestand insoweit das Recht des Arbeitnehmers auf Zugang zum Gericht nicht verletzt wurde. Die Begründung des Urteils ist nicht überzeugend, da hier scheinbar eine Verwechslung zwischen den zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EVÜ und dem ordre public-Vorbehalt vorliegt.nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, und dem ordre public-Vorbehalt bei internationalen Arbeitsverträgen (Cour de cassation, 12.7.2010 – 07-44655).-C. Jessel-Holst: Zur Angleichung des mazedonischen Rechts an die Rom II-Verordnung, S. 572Im vorliegenden Beitrag wird die mazedonische Gesetzesnovelle von 2010 zum IPR-Gesetz von 2007 diskutiert. Zweck der Neuregelung ist die Einführung des gewöhnlichen Aufenthalts als Anknüpfungsmoment sowie die Angleichung an die Rom II-Verordnung. Die mazedonische Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts wird unter Vergleich mit vorhandenen Modellen (Belgien, Bulgarien, Rumänien) analysiert und in Kontrast gesetzt zu Ländern, die sich wie Deutschland, die Türkei oder Polen gegen eine Legaldefinition entschieden haben. Vor dem Hintergrund der Rechtssache Mercredi ./. Chaffe wird die Einführung einer starren 6-Monatsfrist für den gewöhnlichen Aufenthalt in Art. 12a mazIPRG hinterfragt. Die Umsetzung der Rom II-Verordnung in Mazedonien ist weitgehend wortgetreu erfolgt. Einige Unstimmigkeiten (z.B. renvoi, Verletzung geistigen Eigentums) verbleiben jedoch. Eine Angleichung im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse (Rom I) steht noch aus. Ergänzend wird auf die laufenden Reformen im Bereich des IPR in anderen Ländern der Region eingegangen.
Mitteilungen:
-B. Hess: Mailänder Tagung zur Revision der Verordnung Brüssel I, 25./26.11.2011, S. 577-N. Nord/G. Cerqueira:Internationale Verträge nach dem neuen chinesischen IPR-Gesetz: ein rechtsvergleichender Blick aus Europa – Tagung an der Universität Tsinghua am 28./29.3.2011, S. 578-Schoeman: New Zealand Conflict of Laws Electronic Database, S. 578
Materialien:
Änderungsgesetz vom 30.11.2010 zum Gesetz der Republik Mazedonien über internationales Privatrecht vom Jahre 2007, S. 579
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