domingo, 27 de noviembre de 2011

Bibliografía (Revista de revistas) - IPRax 6/2011


Última entrega de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 6/2011 (November 2011).

Extracto del índice del número [índice completo]:

Abhandlungen:
-Christoph M. Giebel: Fünf Jahre Europäischer Vollstreckungstitel in der deutschen Gerichtspraxis – Zwischenbilanz und fortbestehender Klärungsbedarf, S. 529-534.
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) ist nunmehr seit rund fünf Jahren anwendbar. Während dieses Zeitraums haben höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der deutschen EuVT-Praxis in Teilbereichen bereits verlässliche Konturen verliehen.
Dessen ungeachtet besteht – gerade auch vor dem Hintergrund fehlender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – in einzelnen Fragen nach wie vor grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der Beitrag zieht eine Zwischenbilanz der bisherigen Rechtsprechung zur EuVTVO und zeigt Lösungswege für einige wesentliche, noch nicht bewältigte Problemstellungen auf. Als zentralen Missstand der deutschen Rechtslage zur EuVTVO identifiziert der Autor, dass bestimmte Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der EuVTVO fallen, aufgrund des Fehlens einfachgesetzlicher Vorgaben über die Belehrung des Schuldners gemäß Art. 17, 18 EuVTVO rechtspraktisch von einer Bestätigung als EuVT ausgeschlossen sind bzw. eine solche jedenfalls erheblich erschwert ist. Dies betrifft insbesondere Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Zwangsgeld- und Ordnungsgeldbeschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO. Der Autor schlägt de lege ferenda vor, dass der Bundesgesetzgeber durch Schaffung weiterer Durchführungsvorschriften in der ZPO klarstellen möge, dass auch Entscheidungen in Antragsverfahren als EuVT bestätigt werden können. Dem Gläubiger bleibe es einstweilen allerdings unbenommen, unmittelbar auf der Grundlage der vorrangig anwendbaren EuVTVO dem Schuldner die Belehrungen im Sinne von Art. 17, 18 EuVTVO selbst zu erteilen.
-C. F. Nordmeier: New Yorker Heimfallrecht an erbenlosen Nachlassgegenständen und deutsches Staatserbrecht (§ 1936 BGB), S. 535-541
§ 3-5.1 b des New Yorker Estates, Powers and Trust Law (EPTL) beruft für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in unbewegliches Vermögen die lex rei sitae, für diejenige in bewegliches Vermögen das Recht des letzten Erblasserdomizils. Im U.S.-Bundesstaat New York belegenes, erbenloses Vermögen fällt nach § 4-1.5 EPTL an den Bundesstaat. Der vorliegende Beitrag weist ausgehend von § 4-1.5 EPTL nach, dass das Recht des U.S.-Bundesstaates New York für Rechtsnachfolge von Todes wegen in erbenloses Vermögen generell die lex rei sitae beruft, da die Norm auf einem Machtgedanken beruht, nach dem erbenloses Vermögen vom Staat des Lageortes nicht herausgegeben wird. Im Hinblick auf den Kommissionsvorschlag für eine Erbrechtsverordnung werden die Berufung der lex rei sitae für Vermögen ohne natürliche Intestaterben (Art. 24 ErbVO-E) und die Zulassung des renvoi im Verhältnis zu Drittstaaten (Art. 26 ErbVO-E) befürwortet.
Entscheidungsrezensionen:
-Christoph Thole: Die Reichweite des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Rechtsstreitigkeiten über Organbeschlüsse, S. 541-548
In seinem BVG-Urteil hat der EuGH den Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eingeschränkt. Die Vorschrift ist nicht anwendbar in Verfahren, in denen eine Gesellschaft geltend macht, ein Vertrag könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil ein Beschluss ihrer Organe, der zu seinem Abschluss geführt habe, wegen Verstoßes gegen ihre Satzung ungültig sei. In der Sache ging es darum, ob Art. 22 Nr. 2 EuGVVO auch dann eingreifen kann, wenn die Nichtigkeit des Beschlusses nur Vorfrage für die zu treffende Entscheidung ist. Der EuGH hat davon Abstand genommen, die zu Art. 22 Nr. 4 EuGVVO in der GAT-Entscheidung entwickelte Maßgabe, nach der auch die einredeweise Geltendmachung des Nichtigkeitseinwands im Verletzungsprozess die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Registrierungsstaates begründe, auf die Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu übertragen. Das Urteil ist im Ergebnis überzeugend; es steht im Einklang mit anderen Entscheidungen des EuGH. Allerdings ist es dem Gerichtshof nicht gelungen, die offensichtliche Disparität zwischen der GAT-Entscheidung und der jetzigen Entscheidung vollständig aufzulösen.
-Ansgar Staudinger: Wer nicht rügt, der nicht gewinnt – Grenzen der stillschweigenden Prorogation nach Art. 24 EuGVVO, S. 548-554
Der Gerichtshof stellt zutreffend klar, dass es sich bei Art. 24 S. 2 EuGVVO (Entsprechendes gilt für das Parallelübereinkommen zwischen EU und Dänemark, EuUnterhVO bzw. das (revidierte) Luganer Übereinkommen) um eine Ausnahmebestimmung handelt, welche einer restriktiven Interpretation unterliegt. Art. 24 EuGVVO ist als stillschweigende Prorogation das Pendant zu Art. 23 EuGVVO. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 24 EuGVVO vorliegen, „muss“ die internationale Zuständigkeit begründet werden. Den nationalen Spruchkörpern steht kein Ermessensspielraum zu.
Die EuGVVO sieht derzeit keine Hinweis- oder Belehrungspflicht im Vorfeld der rügelosen Einlassung vor. Eine derartige Pflicht kann allein der Unionsgesetzgeber auferlegen. Vorschriften wie §§ 39 S. 2, 504 ZPO verstoßen somit innerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO gegen deren Vorrang. Aus Sinn und Zweck des Schutzgerichtsstandes in Versicherungssachen folgt allerdings, dass sich ein Richter vergewissern „darf“, ob der verklagten Partei die Folgen ihrer Einlassung auf das Verfahren bewusst sind. Entsprechendes gilt in Verbraucher- und Arbeitssachen. Nur insofern verbleibt der Rückgriff etwa auf die §§ 39 S. 2, 504 ZPO. Der Beurteilungsspielraum des Richters kann sich im Lichte der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Null reduzieren. Bei anwaltlich vertretenen Beklagten verbietet sich indes ein Hinweis. Rechtspolitisch erscheint es vorzugswürdig, de lege ferenda eine Hinweispflicht in Art. 24 EuGVVO zu verankern. Im Ausgangspunkt ist daher der Reformvorschlag der Kommission zu begrüßen. Jener schießt jedoch insofern über das Ziel hinaus, als nicht zwischen Beklagten mit und ohne anwaltlicher Vertretung, Ausgangs- und Rechtsmittelverfahren sowie innerhalb der Versicherungssachen differenziert wird.
-Jan D. Lüttringhaus: Vorboten des internationalen Arbeitsrechts unter Rom I: Das bei „mobilen Arbeitsplätzen“ anwendbare Recht und der Auslegungszusammenhang zwischen IPR und IZVR, S. 554-559
Zum ersten Mal seit der Europäisierung des internationalen Schuldrechts durch Rom I und Rom II hat der Gerichtshof der Europäischen Union einen Interpretationszusammenhang zwischen den Bestimmungen des europäischen IPR und IZVR angenommen. Obschon die Rechtssache Koelzsch in erster Linie Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ betrifft, stellt der EuGH heraus, dass der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts in Übereinstimmung sowohl mit Art. 8 Abs. 2 Rom I als auch mit der EuGVVO auszulegen ist. Damit können mobile Arbeitnehmer, wie z.B. Fernfahrer und Flug- sowie Zugbegleiter, die in mehr als einem Staat tätig sind, ihren gewöhnlichen Arbeitsort nun auch in dem Staat haben, von dem aus sie ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen erbringen.
-Urs Peter Gruber: Unterhaltsvereinbarung und Statutenwechsel, S. 559-562
Art. 18 EGBGB sieht für Unterhaltsansprüche eine wandelbare Anknüpfung vor. Die wandelbare Anknüpfung gilt für den Regelfall, dass sich der Unterhaltsanspruch nach dem Gesetzesrecht richtet. Es erscheint allerdings fraglich, ob eine wandelbare Anknüpfung auch im Hinblick auf eine zwischen den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung anzunehmen ist. In diesem Fall hätte es der Unterhaltsgläubiger in der Hand, sich der nach dem anwendbaren Recht wirksam geschlossenen Vereinbarung dadurch zu entziehen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der die getroffene Vereinbarung als unwirksam ansieht. Das OLG Jena vertritt deshalb zu Recht die Auffassung, dass sich die Unterhaltsvereinbarung – ungeachtet der an sich wandelbaren Anknüpfung nach Art. 18 EGBGB – nach dem Recht des Staates richtet, das im Zeitpunkt der Rechtswahl für Unterhaltsansprüche anwendbar war (OLG Jena, 17.2.2010 – 1 WF 265/09).
Hiervon zu trennen ist allerdings die Frage, ob der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts und die damit verbundene Änderung des anwendbaren Rechts im Wege einer Abänderungsklage (§ 239 FamFG) geltend gemacht werden kann. Das OLG Jena bejaht dies. Es ist damit zwischen der grundsätzlich fortbestehenden Wirksamkeit und der Abänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung zu unterscheiden.
-Markus Würdinger: Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im europäischen Insolvenzrecht, S. 562-565
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren regelt in Art. 16, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit allen Wirkungen automatisch in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte. Der Autor analysiert eine Entscheidung des EuGH über die Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, das in einem Mitgliedstaat eröffnet wurde. Der EuGH entschied, dass die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats nicht berechtigt sind, Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen. Der Autor stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, kritisiert aber, dass der EuGH inzident die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsgerichts geprüft hat. Er klärt die Folgefrage, ob die entgegenstehende Pfändung wirksam ist.
-Susanne Deißner: Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im deutsch-chinesischen Rechtsverkehr und Wirksamkeit von Schiedsabreden nach chinesischem Recht, S. 565-573
Das KG Berlin hat in einem Beschluss vom 18.5.2006 die Frage, ob Entscheidungen der Gerichte der Volksrepublik China in Deutschland anzuerkennen sind, bejaht. Mit Blick auf das chinesische Recht und seine Anwendung durch die Gerichte der Volksrepublik ist jedoch unter drei Gesichtspunkten zweifelhaft, ob im Verhältnis zur Volksrepublik die Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 ZPO verbürgt ist: das Erfordernis der „faktischen Gegenseitigkeit“ im chinesischen Recht, Verständnis und Anwendung des ordre public-Vorbehalts und die Sperrwirkung, welche die Befassung chinesischer Gerichte mit einer Angelegenheit auf die Anerkennung eines ausländischen Urteils in gleicher Sache unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entfaltet. Dennoch hat die Entscheidung des KG Berlin – als Nachweis einer deutschen positiven Anerkennungspraxis in Bezug auf chinesische Gerichtsentscheidungen – die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass auch deutsche Urteile in China zukünftig anerkannt werden. In jedem Fall war die Abweisung des Antrags auf Anerkennung des Schiedsspruchs im konkreten Fall auf der hilfsweise durch das Gericht herangezogenen Grundlage gerechtfertigt: Nach dem anwendbaren chinesischen Schiedsrecht war die Schiedsvereinbarung unwirksam.
-Matthias Weller: Vollstreckungsimmunität für Kunstleihgaben ausländischer Staaten, S. 574-576
Rezensierte Entscheidungen
Buchbesprechung:
D. Girsberger: Buchbesprechung zu Kronke, Herbert/Nacimiento, Patricia/Otto, Dirk/Port, Nicola Christine (Hrsg.): Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary on the New York Convention
Blick in das Ausland:
-Jörn Griebel: Zuständigkeitsabgrenzung von Verwaltungs- und Justizgerichtsbarkeit in Frankreich (Tribunal des Conflits, 17.5.2010 – no. 3754), S. 598-600
Die Entscheidung des Tribunal des conflits vom 17.5.2010, no. 3754 befasst sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungs- und Justizgerichtsbarkeit im französischen Gerichtssystem. In seiner Entscheidung definiert das Schiedsgericht, unter welchen Voraussetzungen die Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte zwingend ist, u.a. in Fällen, in denen es um staatliches Eigentum sowie Verträge auf Basis von Ausschreibungen gehe. Im vorliegenden Fall wurde hingegen die Gerichtsgewalt der juridiction de l’ordre judiciaire angenommen, da der Vertrag seitens der öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einer ausländischen Person geschlossen wurde und Elemente des internationalen Handelsrechts aufwies.
-Michael Stürner: Staatenimmunität bei Entschädigungsklagen wegen Kriegsverbrechen (Oberstes Gericht der Republik Polen [Sąd Najwyższy], 29.10.2010 – IV CSK 465/09, S. 596 und Corte Suprema di Cassazione, 12.1.2011 – n. 11163), S. 600-603
Die völkergewohnheitsrechtliche Regelung der Staatenimmunität wird derzeit kontrovers diskutiert. Während sich der Immunitätsvorbehalt nach traditioneller Sichtweise auf sämtliche hoheitliche Akte (acta iure imperii) erstreckt, möchte eine neuere Ansicht bei schweren Verletzungen von Menschenrechten eine Ausnahme hiervon machen. Die beiden besprochenen Entscheidungen reflektieren diese Debatte: Während das Oberste Gericht der Republik Polen jedenfalls derzeit – auch im Hinblick auf das vor dem IGH anhängige Verfahren Deutschland gegen Italien – keine Grundlage für eine Abkehr vom Grundsatz par in parem non habet iurisdictionem sieht, hält die italienische Corte di Cassazione im Anschluss an ihre frühere Rechtsprechung eine Einschränkung der Immunität dann für gerechtfertigt, wenn das Verfahren Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Gegenstand hat.
-Ruiting Qin: Eingriffsnormen im Recht der Volksrepublik China und das neue chinesische IPR-Gesetz, S. 603-609
Es gibt einige Regelungen im Recht der VR China, insbesondere im chinesischen Devisenverwaltungsrecht, die als Eingriffsnormen zu qualifizieren sind. Diese Eingriffsnormen wurden aber in der bisherigen chinesischen Rechtsprechung fehlerhaft behandelt. Diese chinesischen Eingriffsnormen sind auf grenzüberschreitende Darlehensverträge bzw. Bürgschaftsverträge ungeachtet des anwendbaren Vertragsstatuts unmittelbar anzuwenden. Die bisherigen Rechtsprechung der chinesischen Volksgerichte, in der Volksgerichte festlandchinesische Eingriffsnormen über Devisenkontrolle mittels eines Umweges über das Rechtsinstitut der Gesetzesumgehung auf grenzüberschreitende Darlehensverträge bzw. Bürgschaftsverträge angewandt haben, widerspricht dem chinesischen internationalen Privatrecht de lege data und ist der Entwicklung des chinesischen internationalen Privatrechts schädlich. Nach Art. 4 des Gesetzes über das auf Zivilrechtsverhältnisse mit Außenbezug anwendbare Recht der VR China, das am 1.4.2011 in Kraft getreten ist, sind die festlandchinesischen Devisenkontrollvorschriften als Eingriffsnormen des Rechts der VR China unmittelbar anzuwenden. Eingriffsnormen, Rechtswahl und Gesetzesumgehung sind unterschiedliche kollisionsrechtliche Kategorien und erfordern unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Art. 4 des neuen chinesischen IPR-Gesetz ist ein großer Fortschritt des chinesischen internationalen Privatrechts, jedoch noch verbesserungsbedürftig.
Materialen:
A. Wowerka: Gesetz der Republik Polen vom 4.2.2011: Das Internationale Privatrecht, S. 609
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