Última entrega de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 5/2012 (Septembrer 2012).
Abhandlungen:
-U.P. Gruber: Scheidung auf Europäisch – die Rom III-Verordnung, S. 381Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 („Rom III“) enthält einheitliche Kollisionsnormen für Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Verglichen mit den früheren Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten bringt sie grundlegende Änderungen mit sich. Vor allem begünstigt sie, im Gegensatz zur Mehrzahl der bisher geltenden nationalen Regelungen, die Parteiautonomie. Nur bei Fehlen einer wirksamen Vereinbarung des anwendbaren Rechts bestimmen sich Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder – unter gewissen Umständen – des letzten gemeinsamen Aufenthalts der Eheleute. Die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute und die lex fori sind lediglich subsidiäre Anknüpfungsmomente.Die Verordnung berührt auch einige politisch heikle Themen. Zunächst ist die Verordnung auch auf gleichgeschlechtliche Ehen anwendbar; jedoch sind Mitgliedstaaten, die gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkennen, aufgrund des in Art. 13 erzielten Kompromisses nicht verpflichtet, die Scheidung einer solchen Ehe auszusprechen. Art. 10, der Geschlechterdiskriminierung behandelt, könnte zudem zu einem starren Ausschluss islamischen Rechts führen.-C. Wilhelm: Die Anknüpfung von Treuhandverträgen im Internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rom I-VO, S. 392Die Stellung der Treuhand zwischen Schuld- und Sachenrecht sowie ihre außerordentlich vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten sind der Grund nicht nur für zahlreiche materiell-rechtliche Probleme, sondern auch dafür, dass sich die kollisionsrechtliche Einordnung treuhänderischer Rechtsverhältnisse mitunter als schwierig erweist. Dies gilt insbesondere für den obligatorischen Teil der Treuhand, nämlich den Treuhandvertrag, dessen internationalprivatrechtliche Behandlung Gegenstand des vorliegenden Beitrages ist. So soll untersucht werden, ob und wenn ja, wie der Treuhandvertrag nach Maßgabe der Rom I-Verordnung anzuknüpfen ist: Hierzu werden zunächst einige treuhandspezifische Besonderheiten bei Qualifikation und Anknüpfung umrissen, bevor anschließend ausführlicher auf die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung und Fragen der Rechtswahl einzugehen ist. Den Schwerpunkt der Darstellung bilden sodann die Möglichkeiten objektiver Anknüpfung gem. Art. 4 Rom I-VO sowie die hiermit verbundenen Probleme, und zwar sowohl für die Fälle der Sicherungs- als auch der Verwaltungstreuhand, bevor die Abhandlung mit einer kurzen Stellungnahme schließt.-M. Lehmann: Vorschlag für eine Reform der Rom II-Verordnung im Bereich der Finanzmarktdelikte, S. 399Auf international vernetzten Finanzmärkten wirken sich Delikte – wie beispielsweise unrichtige oder fehlende Angaben in Prospekten, falsche oder unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen, Verletzungen der Regeln über die Beteiligungspublizität, auf falschen Tatsachen beruhendes Kreditrating, fehlerhafte Erwerbs- oder Übernahmeangebote, Insiderhandel oder Marktmanipulationen – in verschiedenen Staaten aus. Dies führt zur Frage, welches nationale Recht auf die Haftung des Täters anzuwenden ist. Innerhalb der Europäischen Union ist die Antwort der Rom II-Verordnung zu entnehmen, die das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht regelt. Allerdings enthält diese keine spezielle Kollisionsnorm für Finanzmarktdelikte. Ihre allgemeine Anknüpfungsregel in Art. 4 Abs. 1 beruft das Recht am Ort des Schadenseintritts, der entweder am Wohnsitz der Investoren oder am Ort deren Bankkonten liegt. Aus Sicht des Täters – meist ein Emittent oder ein Finanzintermediär – führt dies zur Anwendbarkeit einer Vielzahl von Rechten, die außerdem nicht vorhersehbar sind. Um dieser Situation abzuhelfen, schlägt der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht eine Änderung der Rom II-Verordnung vor. Der im Anhang dieses Artikels abgedruckte Vorschlagstext enthält neue, spezielle Anknüpfungen, eine Ausweich- und eine Ausfallklausel sowie spezielle Regelungen zum kollektiven Rechtsschutz, zu bilateralen Verhältnissen und zur Rechtswahl.-M. Illmer: Anti-suit injunctions und nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, S. 406Infolge der ungeklärten Auslegung und Reichweite zweier früherer, möglicherweise sich widersprechender Entscheidungen des englischen Court of Appeal im Hinblick auf anti-suit injunctions zur Durchsetzung nicht ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen war das geltende englische Recht in dieser Hinsicht unklar. Daher entschloss sich der Court of Appeal, die Voraussetzungen für den Erlass einer anti-suit injunction in dieser Konstellation neu zu bestimmen. Dazu reduzierte er die bisher ergangenen Entscheidungen auf bestimmte, fallspezifische Konstellationen und stellte allgemein gültige Leitlinien zum Erlass von anti-suit injunctions zur Durchsetzung nicht ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen auf. Die Leitlinien, aber auch die von Lord Justice Carnwath in seiner Rede formulierte Forderung, Lehrbüchern als Leitfäden durch den Dschungel eines zunehmend verworrenen Fallrechts zu vertrauen, verdienen uneingeschränkte Unterstützung.
Entscheidungsrezensionen:
-D.-C. Bittmann: Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Europäischen Zivilprozessrecht (OLG München, S. 425), S. 416In der hier kommentierten Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. war dem Antragsteller eine Antragsschrift auf Ersuchen des High Court Auckland (Neuseeland) und auf Veranlassung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt a.M. im Wege der Rechtshilfe zugestellt worden. Die neuseeländische Wettbewerbs- und Kartellbehörde (Commerce Commission) warf dem Antragsteller und weiteren Beklagten vor, gegen Vorschriften des neuseeländischen Commerce Act von 1986 verstoßen zu haben. Die Commerce Commission begehrt neben der Feststellung der Verstöße des Antragstellers die Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 80 Abs. 1 lit. a und f des neuseeländischen Wettbewerbsgesetzes. Der Antragsteller wendet sich gegen die veranlasste Zustellung mit dem Einwand, es handle sich nicht um eine Zivil- und Handelssache i.S.d. im Verhältnis zwischen Deutschland und Neuseeland anwendbaren deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr von 1928. Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Argumentation. Der Beitrag geht zunächst auf die umstrittene Frage ein, wie die Qualifikation der Zivil- und Handelssache im Internationalen Zivilprozessrecht zu erfolgen hat. Im Folgenden wird die gefundene Lösung auf den vom OLG zu entscheidenden Fall angewandt.-S. Reinhart: Die Durchsetzung im Inland belegener Absonderungsrechte bei ausländischen Insolvenzverfahren oder Qualifikation, Vorfrage und Substitution im internationalen Insolvenzrecht (BGH, S. 427), S. 417Internationales Insolvenzrecht ist Bestandteil des internationalen Privatrechts. Die allgemeinen Grundsätze des IPR gelten daher auch im Internationalen Insolvenzrecht. Wie eine Entscheidung des BGH zu Absonderungsrechten in der internationalen Insolvenz zeigt, wird das methodische Instrumentarium des IPR jedoch im internationalen Insolvenzrecht nicht immer heran gezogen.In der Entscheidung des BGH hatte dieser über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des ausländischen absonderungsberechtigten Gläubigers im Rahmen der EuInsVO zu entscheiden. Es hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, weil nach deutschem Vollstreckungsrecht der Zwangsvollstreckungstitel erst umgeschrieben und dann dem ausländischen Verwalter hätte zugestellt werden müssen. Bei der Herleitung dieses – auch vom Autor geteilten – Ergebnisses, übersah der BGH jedoch Qualifikationsfragen, die sich im internationalen Insolvenzrecht im Rahmen der EuInsVO gestellt hätten. Zudem warf die Entscheidung Abgrenzungsprobleme zwischen Art. 4 EuInsVO und Art. 15 EuInsVO auf. Der Sachverhalt enthielt zudem weitere Grundsatzfragen des IPR, nämlich eine Vorfrage sowie eine Substitution, die bedauerlicherweise als solche jedoch nicht erörtert wurden. Der Autor plädiert daher für eine bewusstere Anwendung der allgemeinen Grundsätze des IPR im internationalen Insolvenzrecht.-R. Abele: Ausländisches Arbeitsvertragsstatut und Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG (BAG, S. 430), S. 422Der Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers nach dem KSchG greift erst ein, wenn die sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt ist, d.h .das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Das BAG hat jüngst geurteilt, dass bei der Wartezeit auch solche Beschäftigungszeiten mitgerechnet werden, die unter einem ausländischen Arbeitsvertragsstatut zurückgelegt wurden. Das Urteil ist insbesondere für ausländische Arbeitgeber wichtig, die von ihrem Heimatland aus Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, wenn das Arbeitsverhältnis, auf das ursprünglich das Heimatrecht der Parteien anwendbar war, im Anschluss entweder durch Rechtswahl oder durch objektive Anknüpfung dem deutschen Recht unterfällt.
Rezensierte Entscheidungen
Rechtsprechungsübersicht
Blick in das Ausland:
-D. Jakob/M. Uhl: Die liechtensteinische Familienstiftung im Blick ausländischer Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, S. 433, OLG Stuttgart, S. 438 und OGH, S. 445), S. 451Rechtsprobleme rund um liechtensteinische Stiftungen beschäftigten in jüngster Zeit wiederholt deutsche Obergerichte, deren Entscheidungen im Schrifttum berechtigte Kritik erfuhren. Inzwischen musste sich auch der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) mit einem Problem auseinandersetzen, das einmal mehr im Spannungsfeld zwischen dem stiftungsrechtlichen Trennungsprinzip und dem „Durchgriff“ auf das Stiftungsvermögen liegt. Ähnlich wie dies schon für die deutsche Judikatur festzustellen ist, scheint der OGH in seiner Entscheidung vom 26.5.2010 die liechtensteinische Stiftung unter einen Generalverdacht rechtsmissbräuchlicher Vermögensverschiebung zu stellen. Dies bedarf einer kritischen Überprüfung.Am 1.4.2009 ist eine Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechts in Kraft getreten, welche versucht, die traditionellen Besonderheiten der Rechtsfigur zu wahren, aber an moderne Kontrollmechanismen zu binden. Zwar müssen das Fürstentum und seine Marktteilnehmer den Wunsch nach einer verbesserten Reputation des Rechtsinstituts vor Ort selbst verwirklichen. Die (ausländischen) Gerichte sollten ihnen jedoch insoweit „entgegen kommen“, als dass sie sich an die bekannten dogmatischen Grundsätze halten und die liechtensteinische Stiftung so behandeln wie andere ausländische Gesellschaftsformen auch.-A. Wohlgemuth: Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in Russland (Oberstes Gericht Russlands, 3.12.2005 – Nr. 21-G05-7), S. 456Die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Russland ist in Kapitel 45 (Art. 413–415) des russischen Zivilprozessgesetzbuches von 2002 und Art. 160 des russischen Familiengesetzbuches von 1995 geregelt. Im Jahre 2005 verwarf das Oberste Gericht Russlands die Einwände der Frau gegen ein deutsches Scheidungsurteil aus dem Jahre 2001, als das Paar in Deutschland lebte. Abgesehen von der Versäumnis der Frist für die Erhebung von Einwänden, sah das Oberste Gericht Russlands keine Gründe für eine Nichtanerkennung, wie sie in Art. 412 ZPGB niedergelegt sind. Weder internationale Verträge, die in Russland gelten, noch formale Verfahren sind Voraussetzung für eine Anerkennung in Russland. Vorläufer der Regeln über die Anerkennung von ausländischen Urteilen über den Personenstand lassen sich in dem Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR von 1988 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche entdecken.-P. Habegger/A. Masser: Die revidierte Schweizerische Schiedsgerichtsordnung (Swiss Rules), S. 459Der Artikel befasst sich mit der revidierten Fassung der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern, die am 1.6.2012 in Kraft treten wird (Swiss Rules). Die Verfasser legen die wichtigsten Änderungen der neuen Swiss Rules dar. Sie gehen unter anderem auf die Kompetenzen der neu geschaffenen Dachorganisation und des neuen Gerichtshofs ein und beleuchten verschiedene Regelungen, die die Effizienz von Verfahren weiter steigern sollen. Außerdem werden die wichtigsten Änderungen im Detail betrachtet. So gehen die Autoren vertieft auf die erweiterten Möglichkeiten für Konsolidierung von Verfahren und die Beteiligung Dritter ein. Auch die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz, die neu den Erlass von Maßnahmen in außerordentlichen Umständen auch ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei vorsehen und den Erlass auch bereits vor der Konstituierung des Schiedsgerichts ermöglichen, werden ausführlicher behandelt. Abschließend gehen die Verfasser auf die geringfügig geänderten Kostenvorschriften ein. Sie kommen zu dem Schluss, dass die revidierte Fassung der Swiss Rules willkommene Änderungen bringen wird und damit die Durchführung von Schiedsverfahren nach diesen Regelungen für Verwender noch attraktiver werden wird.-C.F. Nordmeier: Kap Verde: Neues Internationales Zivilprozessrecht, S. 464Seit dem 1.1.2011 gilt in Kap Verde ein neuer Zivilprozessrechtskodex, der sich an der portugiesischen Prozessrechtskodifikation orientiert und auch Bestimmungen des Internationalen Zivilprozessrechts enthält. Der vorliegende Beitrag stellt die neuen Vorschriften zu internationaler Zuständigkeit, Verfahren mit Auslandsbezug und Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile vor. Die Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist aufgrund der neuen Bestimmungen verbürgt.
Mitteilungen:
E. Jayme/C. Zimmer: Kulturelle Relativität – Völkerrecht und Internationales Privatrecht, S. 469
Materialien:
-Beschluss der Spezialkommission „Finanzmarktrecht“ des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht, S. 470-Resolution of the German Council for Private International Law, Special Committee on Financial Market Law, S. 471
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