Última entrega de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 3/2012 (Mai 2012).
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Últimos números: 3/2011, 4/2011, 5/2011, 6/2011, 1/2012, 2/2012.
Abhandlungen:
-B. Hess: Staatenimmunität und ius cogens im geltenden Völkerrecht: Der Internationale Gerichtshof zeigt die Grenzen auf, S. 201Entscheidungsrezensionen:Dieser Beitrag behandelt die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in der Rechtsache „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening)“ und setzt sich kritisch mit der Frage der Staatenimmunität im aktuellen Völkerrecht auseinander.-B. Laukemann: Der ordre public im europäischen Insolvenzverfahren, S. 207Der fortschreitende Integrationsprozess des Europäischen Zivilverfahrensrechts verändert Maßstab und Schutzzweck der ordre public-Kontrolle. Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) bleibt hiervon nicht ausgenommen: Nicht mehr Wertungen der nationalen Rechtskulturen allein, sondern zunehmend gemeinsame europäische Ordnungsvorstellungen bestimmen den Bezugspunkt der Vorbehaltsklausel. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist ihre prinzipiengeleitete Systematisierung. Dies wirft die Frage auf, inwieweit zugleich insolvenzspezifische Wertungstopoi wie die Grundsätze der Universalität und effektiven Verfahrensabwicklung ihre Auslegung mitbestimmen und einer unbesehenen Gleichstellung mit Art. 34 Nr. 1 EuGVVO möglicherweise entgegenstehen. Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich eine im insolvenzrechtlichen Kontext bislang kaum beleuchtete Problemstellung: das Verhältnis von präventiver ordre public-Kontrolle und einer (vorrangigen) Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Eröffnungsstaat.
-D.-C. Bittmann: Der Begriff der „Zivil- und Handelssache“ im internationalen Rechtshilfeverkehr (OLG Frankfurt a.M., S. 242), S. 216Rezensierte EntscheidungenIn der hier kommentierten Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. war dem Antragsteller eine Antragsschrift auf Ersuchen des High Court Auckland (Neuseeland) und auf Veranlassung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt a.M. im Wege der Rechtshilfe zugestellt worden. Die neuseeländische Wettbewerbs- und Kartellbehörde (Commerce Commission) warf dem Antragsteller und weiteren Beklagten vor, gegen Vorschriften des neuseeländischen Commerce Act von 1986 verstoßen zu haben. Die Commerce Commission begehrt neben der Feststellung der Verstöße des Antragstellers die Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 80 Abs. 1 lit. a und f des neuseeländischen Wettbewerbsgesetzes. Der Antragsteller wendet sich gegen die veranlasste Zustellung mit dem Einwand, es handle sich nicht um eine Zivil- und Handelssache i.S.d. im Verhältnis zwischen Deutschland und Neuseeland anwendbaren deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr von 1928. Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Argumentation. Der Beitrag geht zunächst auf die umstrittene Frage ein, wie die Qualifikation der Zivil- und Handelssache im Internationalen Zivilprozessrecht zu erfolgen hat. Im Folgenden wird die gefundene Lösung auf den vom OLG zu entscheidenden Fall angewandt.-O.L. Knöfel: Ordnungsgeld wegen Ausbleibens im Ausland? – Aktuelle Probleme des deutsch-israelischen Rechtshilfeverkehrs (LSG Nordrhein-Westfalen, S. 243), S. 219Die Steuerung des Parteiverhaltens durch Ordnungsstrafen und Beugemittel wird in grenzüberschreitenden Zivilverfahren zunehmend relevant. Bislang unbekannt und unerörtert ist aber die Frage, ob inländische Parteien ggf. persönlich bei Meidung eines Ordnungsgeldes im Ausland erscheinen müssen, d.h. an einem Rechtshilfetermin vor einem prozessstaatlichen Konsul oder einem sonstigen Delegierten im Ausland teilnehmen zu haben und dort ggf. auch vor dem Prozessrichter präsent sein müssen, sofern dieser befugtermaßen unmittelbar auf dem Territorium eines anderen Staates Beweis erhebt. Der besprochene Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen zum deutsch-israelischen Rechtshilfeverkehr ist die wohl weltweit erste bekannt gewordene Gerichtsentscheidung, die Erscheinenszwang bei einem im Ausland abgehaltenen Beweisaufnahmetermin durchgesetzt hat. Die Entscheidung erklärt sich aus ihrem sehr besonderen, ja einzigartigen Hintergrund. In dogmatischer Hinsicht ist sie am Gehalt der Haager Rechtshilfekonventionen zu messen.-D. Otto: Präklusion und Verwirkung von Vollstreckungsversagungsgründen bei der Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsentscheidungen (BGH, S. 249), S. 223Der BGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 16.12.2010 mit der Frage, ob der Vollstreckungsgegner im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einer ausländischen Schiedsgerichtsentscheidung mit Anerkennungsversagungsgründen präkludiert ist, wenn er es versäumt hat, im Verfahrensstaat Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch einzulegen. Der BGH hielt fest, dass der Vollstreckungsgegner die Wahl habe, ein Aufhebungsverfahren nach der lex arbitri anzustrengen, er aber stattdessen auch die Vollstreckbarkeit in anderen Staaten angreifen könne. Diese Entscheidung entspricht der Rechtsprechung in anderen Vertragsstaaten des New Yorker Schiedsgerichtsübereinkommens und ist inhaltlich zu begrüßen. Allerdings kann es Konstellationen geben, bei denen Versagungsgründe verwirkt werden, so wenn sie vom Vollstreckungsgegner nicht im Schiedsverfahren vorgebracht werden, oder er in einem tatsächlich durchgeführten Aufhebungsverfahren diese nicht vorbringt.-F. Wedemann: Die Regelungen des deutschen Eigenkapitalersatzrechts: Insolvenz- oder Gesellschaftsrecht? (BGH, S. 251), S. 226
-H. Dörner: Der Zugriff des Staates auf erbenlose Nachlässe – Fiskuserbrecht oder hoheitliche Aneignung? (KG, S. 255), S. 235Die Übernahme erbenloser Nachlässe durch den Staat kann als private Rechtsnachfolge von Todes wegen oder aber als hoheitlicher Aneignungsakt konzipiert sein. In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das KG mit der staatlichen Nachlassbeteiligung im Zivilgesetzbuch der früheren Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auseinander und ordnet sie zutreffend als privates Fiskuserbrecht ein. Nach dem früheren russischen Erbrecht stand einem Vetter des Erblassers kein gesetzliches Erbrecht zu. Darin liegt kein Verstoß gegen den deutschen ordre public.-D. Looschelders: Der Anspruch auf Rückzahlung des Brautgelds nach yezidischem Brauchtum (OLG Hamm, S. 257), S. 238Das OLG Hamm hatte sich in der besprochenen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob der Bruder des Bräutigams und dessen Ehefrau das an den Vater der Braut nach yezidischem Brauchtum gezahlte Brautgeld zurückverlangen kann, wenn die Braut den Bräutigam nach der Eheschließung wegen schwerer Misshandlungen verlässt. Das yezidische Brauchtum ist zwar kein staatliches Recht. Der Fall wirft aber insofern kollisionsrechtliche Probleme auf, als die Parteien sowie der Bräutigam syrische Staatsangehörige sind, während die Braut im Zeitpunkt der Eheschließung Deutsche war. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob der Anspruch auf Brautgeld vertragsrechtlich oder familienrechtlich zu qualifizieren ist. Befürwortet man mit der h.M. eine familienrechtliche Qualifikation, so muss des Weiteren geprüft werden, welche Anknüpfungsregeln für die Rückforderung von Geschenken anlässlich der Eheschließung maßgeblich sind. Die Anknüpfung des Verlöbnisstatuts ist insoweit nämlich sehr umstritten. Auf der materiell-rechtlichen Ebene ist zu beachten, dass die Vereinbarung über das Brautgeld bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch kommt damit nicht in Betracht; bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern an § 817 S. 2 BGB. Bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts gelangt man über Art. 6 EGBGB zu dem gleichen Ergebnis.
Rechtsprechungsübersicht
Blick in das Ausland:
-M. Illmer: West Tankers reloaded – Vollstreckung eines feststellenden Schiedsspruchs zur Abwehr der Vollstreckung einer zukünftigen ausländischen Gerichtsentscheidung (Engl. High Court of Justice, 6.4.2011 – [2011] EWHC 829, und Court of Appeal, 24.1.2012 – [2012] EWCA Civ 27 – West Tankers Inc v. Allianz SpA et al.), S. 264Mitteilungen:Infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache West Tankers und der Entscheidung des englischen Court of Appeal in National Navigation scheiden im Falle einer Torpedoklage sowohl anti-suit injunctions als auch Feststellungsurteile der staatlichen Gerichte am Schiedssitz zur Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen aus. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Schiedsvereinbarung gleichwohl auf der Vollstreckungsebene durchgesetzt werden kann. In einem solchen Fall setzt der schiedsvereinbarungstreue Beklagte der Torpedoklage das Schiedsverfahren in Gang (da insofern kein lis pendens-Einwand entgegensteht und ein Schiedsspruch auch bei Säumnis einer der Parteien erlassen werden kann), um den Schiedsspruch in denjenigen Staaten für vollstreckbar erklären zu lassen, in denen der potentiell obsiegende Kläger des noch ausstehenden, möglicherweise auf die Torpedoklage hin ergehenden Urteils dieses aller Wahrscheinlichkeit nach anerkennen und vollstrecken lassen möchte. Ob dieses Vorgehen Erfolg hat, hängt im Geltungsbereich der EuGVVO davon ab, ob ein für vollstreckbar erklärter Schiedsspruch gegenüber einem staatlichen Urteil der Gerichte eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Art. 34, 35 i.V.m. Art. 45 EuGVVO einen Vollstreckungsversagungsgrund darstellt. Mit dieser Konstellation beschäftigten sich nun der englische High Court und in der Rechtsmittelinstanz der Court of Appeal, da West Tankers beantragte, den von ihr erstrittenen Londoner Schiedsspruch (der ihre Haftung verneinte) für vollstreckbar erklären zu lassen, um die zukünftige Vollstreckung eines italienischen Urteils in der Sache in England zu verhindern. Der Beitrag analysiert die Entscheidungen des High Court und des Court of Appeal im Lichte der Schnittstelle der EuGVVO mit der Schiedsgerichtsbarkeit und untersucht eingehend die Frage des Vollstreckungsversagungsgrundes nach der EuGVVO und seiner Vereinbarkeit mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache West Tankers.-W. Long: The First Choice-of-Law Act of China’s Mainland: An Overview, S. 273Am 28.10.2010 hat China das Gesetz der Volksrepublik China über die Rechtsanwendung in Zivilrechtsbeziehungen mit Außenbeziehungen verkündet, das auf dem chinesischen Festland am 1.4.2011 in Kraft getreten ist. Das Gesetz zeichnet sich durch seine Kürze und seinen Mangel an konkreten Lösungen aus. Die Gesetzgeber haben nur allgemeine Regelungen getroffen, während sie spezielle Aspekte den Gerichten und insbesondere dem Obersten Volksgericht überlassen haben. Die Gesetzgebung hat damit lediglich die Voraussetzungen für die Rechtsprechung geschaffen, indem sie einen Rahmen für ein künftiges chinesisches internationales Privatrecht bereitgestellt hat. Bis zu Auslegungsmaßnahmen des Obersten Volksgerichts belässt es diese Anmerkung bei einem Überblick. Sie stellt zunächst den rechtlichen Hintergrund des chinesischen internationalen Privatrechts vor, gefolgt durch einen kurzen Rückblick auf die Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes. Sie behandelt dann die allgemeinen Merkmale des Gesetzes, nämlich die Auffangfunktion des Grundsatzes der engsten Verbindung, die großzügige Einstellung zur Parteiautonomie, die unkonventionelle Haltung zu zwingenden Regeln des Forums, erweiterte (Möglichkeiten der) Inhaltsorientierung und Einführung des Prinzips des gewöhnlichen Aufenthalts. Schließlich endet sie mit der Beobachtung, dass sich das chinesische internationale Privatrecht einem System mit größerer Flexibilität annähert und dass diese Entwicklung durch die Forderungen nach materieller Gerechtigkeit und den Wunsch, nationale Interessen zu fördern, angeregt wurde.-D. Damar: Deutsch-türkisches Nachlassabkommen: zivilprozess- und kollisionsrechtliche Aspekte, S. 278Das deutsch-türkische Nachlassabkommen von 1929 ist von erheblicher Bedeutung für mehr als anderthalb Millionen türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Das Nachlassabkommen reguliert nicht nur das anwendbare Recht hinsichtlich des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses und die internationale Zuständigkeit der deutschen und türkischen Gerichte, sondern räumt auch den deutschen und türkischen Konsuln wichtige Befugnisse im Einklang mit entsprechenden Aufgaben ein. Diese Befugnisse führen zuweilen in der deutschen Praxis zu Zweifeln, ob der Erbschein im Todesfalle eines türkischen Staatsangehörigen in Deutschland vom türkischen Konsul auszustellen ist. Der Beitrag gibt einen Überblick über die im Nachlassabkommen festgelegten kollisionsrechtlichen Regeln und klärt zivilprozessrechtliche Fragen im Hinblick auf die Ausstellung der Erbscheine und deren Bedeutung im türkischen Zivilprozessrecht.
-E. Jayme/C.F. Nordmeier: Aktuelle Fragen der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – Tagung der Rechtsfakultät der Universität Belgrad Anwendung und Rezeption lusophoner Rechte: Tagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung in Köln, S. 281Internationale Abkommen
-E. Jayme: Kunsthandel und Internationales Privatrecht – Zugleich Rezension zu Michael Anton, Rechtshandbuch – Kulturgüterschutz und Kunstrestitutionsrecht, p. 283
-M.-P. Weller: „Les conflits de lois n’existent pas!“ – Hague Academy of International Law – Ein Bericht über die IPR-Session 2011, S. 284
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