Última entrega de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 1/2013 (Januar 2013).
Abhandlungen:
-H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner: Europäisches Kollisionsrecht 2012: Voranschreiten des Kodifikationsprozesses – Flickenteppich des Einheitsrechts, S. 1Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklungen im europäischen Kollisionsrecht in Zivil- und Handelssachen zwischen November 2011 und November 2012. Er berichtet über laufende Gesetzgebungsprojekte auf europäischer Ebene und bezieht die begleitende deutsche Gesetzgebung mit ein. Der Artikel informiert über die aktuellen rechtspolitischen Entwicklungen und die Entscheidungen, Schlussanträge und Vorlagebeschlüsse in Verfahren vor dem EuGH im europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Eingehender diskutiert werden sowohl einzelne EuGH-Entscheidungen als auch einschlägige Entscheidungen deutscher Gerichte. Auch werden aktuelle Projekte der Haager Konferenz vorgestellt.-S. Leible/D. Leitner: Das Kollisionsrecht des Timesharing nach der Richtlinie 2008/122/EG, S. 37Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der kollisionsrechtlichen Bedeutung der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, welche am 23.2.2009 in Kraft trat und mit Gesetz vom 17.1.2011 zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (BGBl. 2011 I, 34) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dargestellt werden sowohl Entstehungsgeschichte als auch Anwendungsbereich und Regelungsgehalt der Richtlinie, um basierend hierauf den Inhalt der Kollisionsnorm Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie samt ihrer Umsetzung in Art. 46b EGBGB und die damit einhergehenden Änderungen zur alten Rechtslage zu erörtern.-C. Benicke: Haager Kinderschutzübereinkommen, S. 44The 1996 Hague Protection of Children Convention provides a modern legal instrument in the field of international child protection and overcomes the shortcomings of the 1961 Hague Protection of Minors Convention. International jurisdiction is primarily assigned to the authorities of the State of habitual residence of the child. In addition, a flexible consideration of the particularities of the case is made possible by the fact that the jurisdiction may be transferred to the authorities of a State with which the child has a close relationship e.g. based on nationality. The principle that the court applies its own law promotes rapid and effective procedures. Since the general jurisdiction lies with the authorities in the State of the habitual residence of the child, the law of the habitual residence of the child will be applied in most proceedings. This is consistent with the choice of law rule in Article 16, which establishes the applicable law outside the realm of protective measures. The Convention also includes a modern system for the recognition and enforcement of decisions from other Contracting States. The international jurisdiction of the authority which issued the decision can still be checked, but the recognizing State is bound in respect to the factual findings in the decision to be recognized. Once recognition and enforceability are certified, the foreign decision will be enforced under the same conditions as a national one. Difficult questions arise about the relationship between the Hague Child Protection Convention and the Brussels II regulation. Among Member States the Brussels II regulation displaces the Protection of Children Convention for the jurisdictional issues in most cases. The same is true for the recognition and enforcement of decisions from other Member States of the Brussels II regulation. On the other hand, the choice of law rules of the Protection of Children Convention apply in all procedures, even when the jurisdiction is based on the Brussels II regulation.
Entscheidungsrezensionen:
-J. von Hein: Der europäische Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO) bei einem unentgeltlichen Beratungsvertrag (OLG Saarbrücken, S. 74), S. 54In der rezensierten Entscheidung hatte das OLG Saarbrücken über die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO für Streitigkeiten aus einem unentgeltlichen Beratungsvertrag zu entscheiden. Nach Klärung der Frage, ob es sich vorliegend um einen Vertrag i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO oder eine bloße Gefälligkeit handelt, wird erörtert, ob es sich bei einem unentgeltlichen Beratungsvertrag um einen Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 5 Nr. 1 lit. b EGVVO handelt oder aber Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO einschlägig ist. Dabei geht die Rezension ausführlich auf die Gründe für das Abstellen auf die Entgeltlichkeit der Dienstleistung als das entscheidende Abgrenzungskriterium ein. Es folgen Ausführungen zur tatsächlichen und rechtlichen Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO sowie zur strittigen Frage einer Annexkompetenz der Vertragsgerichtsstände für außervertragliche Ansprüche wie z.B. Produkthaftungsansprüche. Abschließend wird der Erfüllungsortgerichtsstand im Lichte der Revision der EuGVVO und der derzeitigen Reformvorschläge kritisch betrachtet.-M. Würdinger: Das Sprachen- und Übersetzungsproblem im Europäischen Zustellungsrecht – ein Spannungsfeld zwischen Justizgewährung und Beklagtenschutz im Europäischen Justizraum (LG Bonn, S. 80), S. 61Das Sprachenproblem bringt im internationalen Rechtsverkehr erhebliche Hindernisse. Art. 8 EuZustellVO regelt, wann der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks die Annahme berechtigterweise verweigern darf. Das Annahmeverweigerungsrecht besteht, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache, die der Empfänger versteht (Abs. 1 lit. a), oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes (Abs. 1 lit. b) abgefasst ist. Der Beitrag analysiert diese Norm anhand eines Urteils des LG Bonn, formuliert Auslegungsgrundsätze und kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls im kommerziellen Rechtsverkehr die Korrespondenzsprache zu Recht eine große Bedeutung hat. Wer sich hier auf eine Sprache einlässt und in dieser hinreichend korrespondiert, hat im Zweifel kein Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 EuZustellVO.-C. Tietje: Investitionsschiedsgerichtsbarkeit im EU-Binnenmarkt (OLG Frankfurt a.M., S. 83), S. 64Zwischen EU-Mitgliedstaaten sind mehr als 170 bilaterale Investitionsschutzverträge (BITs) in Kraft. In den letzten Jahren wurden zahlreiche schiedsgerichtliche Verfahren von Investoren aus EU-Mitgliedstaaten gegen andere Mitgliedstaaten eingeleitet. Das hat zu einer intensiven Diskussion über die Bestandskraft und Wirkung dieser völkerrechtlichen Verträge im Kontext des EU-Binnenmarktes und Unionsrechts geführt. In diesem Zusammenhang fordert die EU-Kommission von den Mitgliedstaaten, dass diese ihre BITs untereinander kündigen, da sie mit Unionsrecht unvereinbar seien. Im diesem Beitrag werden die hierzu maßgeblichen Rechtsfragen auf der Grundlage eines Beschlusses des OLG Frankfurt a.M. vom 10.5.2012 dargestellt und diskutiert. Das OLG nimmt in diesem Beschluss ausführlich dazu Stellung, ob ein intra-EU-BIT gegen EU-Recht verstößt und daher als Grundlage für eine Schiedsvereinbarung unanwendbar ist. Mit überzeugenden Argumenten wird dies vom OLG Frankfurt a.M. verneint und insofern festgehalten, dass intra-EU-BITs keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnen.-J. Weber: Die Geschäftsführerhaftung aus der Perspektive des Europäischen Zivilprozessrechts (LG Bonn, S. 80), S. 69Die Diskussion um das Zusammenspiel von Europarecht und internationalem Gesellschaftsrecht wurde bislang vor allem aus kollisionsrechtlicher Perspektive geführt. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, dass Aspekte der internationalen Zuständigkeit immer wichtiger werden. Der Beitrag untersucht die internationale Zuständigkeit bei Klagen gegen Geschäftsführer mit Blick auf die Brüssel I-Verordnung (EuGVVO). Im Ergebnis sollten Organhaftungsklagen unter Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO fallen. Der Erfüllungsort sollte dabei sowohl im Staat des Verwaltungs- als auch des Satzungssitzes lokalisiert werden.
Rezensierte Entscheidungen
Blick in das Ausland:
-B. Reinmüller/A. Bücken: Zur Reichweite einer Schiedsklausel bei einem „brutalen Abbruch einer bestehenden Handelsbeziehung“ nach französischem Recht (Cour de Cassation, 8.7.2010 – 09-67.013), S. 91Der Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung der Cour de cassation (1ére civ. v. 8.7.2010 – Az. 09-67.013) zur Reichweite einer Schiedsklausel in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch wegen „brutalen“ Abbruchs eines Handelsbeziehung.Art. L 442-6 I 5° des französischen Handelsgesetzbuchs bestimmt, dass Gewerbetreibende, die eine gefestigte Handelsbeziehung „brutal“ abbrechen, zum Ersatz des daraus folgenden Schadens verpflichtet sind. Die Vorschrift dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ordre public), und ist als Teil des französischen Deliktsrechts durch die Vertragsparteien nicht abdingbar.Die Cour de Cassation stellte fest, dass eine auf diese Norm gestützte Klage ungeachtet ihrer deliktischen Natur und ihres zwingenden Charakters von einer vertraglichen Schiedsklausel erfasst werden kann, da sie einen hinreichenden Vertragsbezug aufweist. Voraussetzung dafür ist eine ausreichend weit gefasste Formulierung der Schiedsklausel.-W. Meyer-Laucke: Zur Frage der Anerkennung russischer Urteile auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts, S. 94Bislang wurden russischen Urteilen in Deutschland die Anerkennung und die Vollstreckbarkeitsklärung verweigert, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt war. In Russland gelten dieselben Rechtsgrundsätze. Dies führte in eine Sackgasse.Doch die Situation hat sich geändert. Seit 2006 erkennen russische Wirtschaftsgerichte (so. Arbitrage-Gerichte) auch bei Fehlen völkerrechtlicher Verträge ausländische Urteile an. Gemäß dieser Praxis hat das Arbitrage-Gericht St. Petersburg einen Beschluss des AG Frankfurt a.M., mit dem ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, anerkannt und zur Begründung auf allgemeingültige Rechtsgrundsätze und insbesondere auf Art. 244 des Arbitrage-Prozessrechts abgehoben. Damit befindet sich das Arbitrage-Gericht St. Petersburg im Einklang mit der Rechtsprechung des höchsten Arbitrage-Gerichts der Russischen Föderation. Deshalb kann nunmehr die deutsche Rechtsprechung die Gegenseitigkeit als verbürgt ansehen, sofern es um Urteile der russischen Wirtschaftsgerichte geht.-F. Limbach: Zum Ende einer internationalen Eingriffsnorm: Die Beseitigung des Entnahmerechts zugunsten des französischen Miterben, S. 96Das „Entnahmerecht“ („droit de prélèvement“) hat als eigentümliches Instrument das französische internationale Privatrecht für beinahe 200 Jahre begleitet. In Erbfällen, in denen nichtfranzösisches Recht anwendbar und ein französischer Staatsangehöriger als gesetzlicher Erbe berufen war, bezweckte das Entnahmerecht, diesen vor Nachteilen des ausländischem Sachrechts zu schützen. Sollte der vom nichtfranzösischen Sachrecht bestimmte Anteil dieses Erben geringer sein, als der Anteil, den er nach französischem Recht erhalten hätte, berechtigte ihn das Entnahmerecht, sich im Wege der „Entnahme“ aus den in Frankreich belegenen Vermögensgütern der Erbmasse einen entsprechenden Ausgleich zu verschaffen. Seit Jahrzehnten in der Literatur als „nationalistische Regelung“ kritisiert, ist die Vorschrift zum Entnahmerecht schließlich vom französischen Verfassungsrat am 5.8.2011 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von französischen und nichtfranzösischen Staatsangehörigen für verfassungswidrig erklärt worden.Der vorliegende Beitrag hat das Ziel, die Folgen dieser Entscheidung auf das französische internationale Erbrecht und insbesondere auf grenzüberschreitende deutsch-französische Erbfälle zu bestimmen.
Mitteilungen:
-E. Jayme/C. Zimmer: Brauchen wir eine Rom 0-Verordnung? – Überlegungen zu einem Allgemeinen Teil des Europäischen IPR – Symposium an der Universität Bayreuth, S. 99-E. Jayme: Systemfragen des Europäischen Kollisionsrechts – Tagung der „Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht“ (GEDIP) in Den Haag, S. 101-J. J. Bornheim: GPR-Tagung zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht und Kollisionsrecht in Tübingen, 15./16.6.2012, S. 102
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