Segunda entrega del año 2014 de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 2/2014 (März 2014):
Abhandlungen:
-M. Renner/M. Hesselbarth: Unternehmensverträge und die Rom I-Verordnung, S. 117
Die Frage, welches Recht auf grenzüberschreitende Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 ff. AktG Anwendung findet, ist seit langem umstritten. Nach Inkrafttreten der Rom I-Verordnung ist eine Neubewertung der bisherigen Ansichten zur Qualifikation derartiger Verträge notwendig. Der Beitrag schlägt eine vertragsrechtliche Anknüpfung vor. Legt man die Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO) und „Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht“ (Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO) nach europarechtlichen Methoden aus, so gelangt man zu einer weiten Definition des Ersteren und einem engen Anwendungsbereich des Letzteren. Dabei muss ein systematischer Vergleich zur EuGVVO gezogen werden, in deren Zusammenhang der EuGH den Begriff der „vertraglichen Schuldverhältnisse“ extensiv auslegt – gerade auch in Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Zudem verlangt das EU-Primärrecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit, die vertragliche Rechtswahlfreiheit nach Art. 3 Rom I-VO auf Unternehmensverträge zu erstrecken. Nationalrechtliche Vorschriften des Gläubiger- und Minderheitenschutzes können jedoch als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 I Rom I-VO Anwendung finden.
-J. Stamm: Plädoyer für einen Verzicht auf den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – Zehn gute Gründe gegen dessen Einführung, S. 127
Die grenzüberschreitende Forderungsvollstreckung soll durch Einführung eines Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung erleichtert werden. Angesichts der heterogenen Vollstreckungsrechtsordnungen der Mitgliedstaaten gleicht dieses Vorhaben dem Versuch, ein europäisches Vollstreckungsrecht mit der Brechstange zu etablieren. Darüber hinaus sind beim derzeitigen Verordnungsentwurf weder die verfassungsrechtlichen Grundlagen noch die Schnittstellen zum bestehenden System der EuGVVO ausreichend berücksichtigt. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet diese Aspekte und unterbreitet zugleich Vorschläge, um derzeitige Hindernisse für die grenzüberschreitende Forderungsvollstreckung im bestehenden System der EuGVVO abzubauen.
Entscheidungsrezensionen:
-O. Knöfel: Navigare necesse est – Zur Anknüpfung an die einstellende Niederlassung im Europäischen Internationalen Arbeitsrecht der See (EuGH, S. 159), S. 130
Die Rechtssache Voogsgeerd definiert den Anknüpfungspunkt der einstellenden Niederlassung im Internationalen Arbeitsvertragsrecht, freilich in fehlerhafter Weise. Der EuGH votiert für eine sehr enge Betrachtungsweise, die die Einstellungsniederlassung allein anhand des Arbeitsvertrages bestimmt, aber Momente der Betriebsorganisation außer Acht lässt. Im Übrigen bekennt sich der EuGH zum Vorrang des gewöhnlichen Arbeitsorts und verlangt dessen sorgfältige Konkretisierung anhand aller Umstände, auch im internationalen Transportgewerbe. Die Entscheidung wird zum Anlass genommen, das Anknüpfungssystem des Art. 6 EVÜ/Art. 8 Rom I-VO neu auszutarieren. Befürwortet wird eine Ausweitung der base-Anknüpfung auch auf internationale Seearbeitsverhältnisse. Demgegenüber sollte die einstellende Niederlassung, jedenfalls in der Interpretation, die ihr der EuGH angedeihen lässt, möglichst gar nicht mehr zum Zuge kommen.
-H. Roth: Europäischer Rechtskraftbegriff im Zuständigkeitsrecht? (EuGH, S. 163), S. 136
Der Europäische Gerichtshof hat für einen Sonderfall des Zuständigkeitsrechts eine autonome Konzeption der materiellen Rechtskraft entwickelt. Danach soll das klagabweisende Prozessurteil des Erstgerichts auch das präjudizielle Rechtsverhältnis der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung umfassen und das Anerkennungsgericht des Art.33 EuGVVO daran binden. Das Urteil verdient keine Zustimmung, da es die Parteiinteressen nicht ausreichend berücksichtigt.
-N. Lund: Der Rückgriff auf das nationale Recht zur europäischautonomen Auslegung normativer Tatbestandsmerkmale in der EuGVVO (EuGH, S. 167), S. 140
Auf Vorlage des BGH hat der EuGH in der Rechtssache Land Berlin die Gelegenheit zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu zwei Vorschriften der EuGVVO erhalten. In Hinblick auf die Auslegung des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der Zivil- und Handelssache die Klage einer Behörde auf Rückerstattung einer versehentlich zu viel überwiesenen Wiedergutmachungszahlung wegen der Verfolgung durch das NS-Regime umfasst. Bezüglich des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO geht aus der Entscheidung zum einen hervor, dass die von den Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Beurteilung der „engen Beziehung“ der Klagen zu berücksichtigen sind. Zum anderen stellen die Richter in Luxemburg fest, dass die Eröffnung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gegenüber Drittstaatsansässigen abzulehnen ist. Die Antworten des EuGH sind aber nicht nur aufgrund der inhaltlichen Präzisierung der Art. 1 Abs. 1 EuGVVO und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO interessant, sondern erlauben nach der hier vertretenen Auffassung zudem die Schlussfolgerung, dass der Rückgriff auf das nationale Recht zur Subsumtion unter normative Tatbestandsmerkmale der EuGVVO zulässig ist.
-R. Geimer: Streitbeendigung durch Vergleich in Südafrika (OLG Hamburg, S. 170), S. 145
-J.D. Lüttringhaus: Eingriffsnormen im internationalen Unionsprivat- und Prozessrecht: Von Ingmar zu Unamar (EuGH, S. 174), S. 146
Dreizehn Jahre nachdem sich der EuGH in seiner Ingmar-Entscheidung erstmals mit der kollisionsrechtlichen Dimension des europäisierten Handelsvertreterrechts auseinandergesetzt hat, ist diese Frage in der Rechtssache Unamar nun in einer innerunionalen Konstellation an den Gerichtshof herangetragen worden. Der EuGH konturiert in Unamar nicht nur das Eingriffsnormverständnis im internationalen Unionsprivatrecht, sondern steckt zugleich die Grenzen der Durchsetzung von Eingriffsrecht ab. Der vorliegende Beitrag fragt darüber hinaus nach den zuständigkeitsrechtlichen Implikationen der Ingmar- und Unamar-Entscheidungen und sucht diese Judikate in das System des internationalen Unionsprivatrechts zu integrieren.
-D. Looschelders: Fortbestand oder Verlust des elterlichen Sorgerechts bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts (OLG Karlsruhe, S. 178), S. 152
Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ist in den einzelnen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet. Beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts kann daher das Problem auftreten, dass ein nach dem bisherigen Aufenthaltsrecht bestehendes gemeinsames Sorgerecht erlischt. Zur Lösung dieses Problems sieht Art. 16 Abs. 3 des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996 (KSÜ) vor, dass eine einmal begründete elterliche Verantwortung nach einem Aufenthaltswechsel fortbesteht. Aus Sicht der deutschen Gerichte ist die Vorschrift jedoch nicht anwendbar, wenn der Aufenthaltswechsel vor Inkrafttreten des KSÜ in Deutschland am 1.1.2011 erfolgt ist. Solche „Altfälle“ können indes meist durch die gerichtliche Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge gelöst werden. Hierauf hat auch das OLG Karlsruhe abgestellt. Um bei einer Kindesentführung Schutzlücken zu vermeiden, erscheint die ununterbrochene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge allerdings vorzugswürdig. Dies lässt sich durch eine teleologische Reduktion der Wandelbarkeit des Sorgerechtsstatuts nach Art. 21 EGBGB verwirklichen.
-F. Eichel: Die Anwendbarkeit von § 287 ZPO im Geltungsbereich der Rom I- und der Rom II-Verordnung (LG Saarbrücken, S. 180), S. 156
Angesichts einer Entscheidung des LG Saarbrücken (v. 9.3.2012 – Az. 13 S 51/11) befasst sich dieser Beitrag mit der kollisionsrechtlichen Anknüpfung des Beweismaßes aus § 287 ZPO. Diese klassische Rechtsfrage des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts hat durch die Rom I- und Rom II-Verordnungen neue gesetzliche Vorgaben erhalten. Der Beitrag von Florian Eichel kommt zu dem Ergebnis, dass § 287 ZPO, der im Schnittstellenbereich von materiellem Schadens- und prozessualem Beweisrecht angesiedelt ist, nach Art. 1 Abs. 3 Rom I/II-VO der lex fori verbleibt.
Rezensierte Entscheidungen
Blick in das Ausland:
-A. Fötschl: Keine Anwendung des Lugano-Übereinkommens für Kläger aus Drittstaaten – Zur Entscheidung des norwegischen Høyesterett in Raffles Shipping v. Trico Subsea AS (Norwegisches Høyesterett, 20.12.2012 – HR-2012-2393-A), S. 187
Die Entscheidung des norwegischen Höchstgerichts vom 20.12.2012 galt der Frage, ob norwegische Gerichte für einen internationalen Rechtsstreit über eine Maklerprovision zwischen einem Kläger mit Sitz in Singapur und einem Beklagten mit Sitz in Norwegen zuständig sind. Es war die Frage zu beantworten, ob das Lugano-Übereinkommen zur Anwendung kommt, wenn der Kläger seinen Sitz in einem Drittstaat hat und der Sachverhalt keine anderen Anknüpfungen zu den Vertragsstaaten aufweist, als dass die Beklagte ihren Sitz in einem Lugano-Staat hat. Das norwegische Höchstgericht hat die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens verneint und stattdessen norwegisches internationales Zuständigkeitsrecht angewendet, welches ein gesetzliches Erfordernis aufstellt, das der Doktrin des forum non conveniens vergleichbar ist.
-F. Niggemann: Eine Entscheidung der Cour de cassation zu Art. 23 EUGVVO – Fehlende Einigung, fehlende Bestimmbarkeit des vereinbarten Gerichts oder Inhaltskontrolle? (Cour de cassation, 26.9.2012 – 11-26.022), S. 194
In ihrer Entscheidung vom 26.9.2012 hält die Cour de cassation eine Gerichtsstandklausel für unwirksam, nach der eine Bank ihren Kunden neben der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg auch an anderen Gerichtsständen verklagen konnte. Eine solche Klausel widerspreche dem Sinn und Zweck des Art. 23 EUGVVO, da sie in Wirklichkeit nur den Bankkunden binde und zugunsten der Bank ein Willkürelement („un element potestatif“) enthalte.Klauseln dieser Art sind im Bankgeschäft sehr häufig. Die Entscheidung der Cour de cassation greift auf Begriffe des französischen Rechts zurück, was das Prinzip der autonomen Auslegung in Frage stellt. Die Entscheidung kann auch so verstanden werden, dass in Art. 23 EUGVVO Wertungen der Gleichgewichtigkeit vorgenommen werden sollen.
-H. Krüger: Zur Anerkennung nicht begründeter ausländischer Entscheidungen in der Türkei, S. 200
-H. Krüger: Zum obligatorischen Gebrauch der türkischen Sprache in Schiedsverträgen, S. 200
-F. Heindler: Vorrang des Haager KSÜ vor der EuEheVO bei Wegzug (OGH, S. 183), S. 201
Der besprochenen Entscheidung über die Zuständigkeit in internationalen Obsorgefällen liegt der Wegzug eines Kindes von Österreich nach Australien zugrunde. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Australien, da der Wegzug während eines anhängigen Verfahrens erfolgte. Nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO bleibt das Gericht eines Mitgliedstaats der Verordnung international zuständig, wenn das Kind „im Zeitpunkt der Antragstellung“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte. Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Haager KSÜ, die nicht der EuEheVO unterliegen, ist jedoch vorrangig das Haager KSÜ anzuwenden (Art. 52 Abs. 3 Haager KSÜ). In Abgrenzung zum Haager KSÜ soll die EuEheVO nach Art. 61 lit. a nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Verordnung hat. Die Abgrenzung erfolgt in Ausschöpfung der Entkoppelung durch Art. 52 Haager KSÜ. Dort gilt das perpetuatio fori-Prinzip, weshalb nur bei fortbestehendem gewöhnlichen Aufenthalt die EuEheVO dem Haager KSÜ in dessen Anwendungsbereich vorgeht. Daher hat die OGH in der besprochenen Entscheidung – wenngleich nur implizit – zutreffend das Haager KSÜ angewendet.
-H. Krüger: Zum Problem der Brautgabe im türkischen Recht, S. 204
-T. Xue: Neue Regeln des Obersten Volksgerichts: Die erste Justizielle Interpretation des chinesischen IPR-Gesetzes, S. 206
Der Beitrag wirft einen Blick auf die neuen justiziell gesetzten IPR-Regeln des Obersten Volksgerichts der VR China, die vor allem die Einführungsbestimmungen des kodifizierten chinesischen internationalen Privatrechts und dessen allgemeinen Teil umfassen. Dargestellt werden sowohl die Regeln, die ihre Ursprünge schon im Entwurf des kodifizierten Gesetzes oder den anderen älteren Rechtsquellen haben, als auch die Neuregelungen im Hinblick auf Vorfrage, Eingriffsnorm, gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person, ausführliche Bestimmung der Parteiautonomie und Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts. An einigen Stellen werden kurze Stellungnahmen abgegeben.
Mitteilungen:
E. Jayme: Der internationale Rechtsverkehr mit den lusophonen Ländern – Jahrestagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung in Hamburg, S. 211
Materialien:
T. Xue: Interpretation des OVG zu einigen Fragen bezüglich der Anwendung des Gesetzes der VR China über das auf Zivilbeziehungen mit Auslandsbezug anwendbare Recht, Teil I, S. 212
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